Blätter im Herbst
Wenn die Herbstwinde pusten, müssen auch die Bürgersteige wieder vom Laub befreit werden. Hat die Gemeinde die Pflicht zum Kehren auf die Hauseigentümer übertragen, sind sie für die Sicherheit auf den Gehwegen verantwortlich (Verkehrssicherungspflicht).
Deshalb lasten auf ihnen auch die finanziellen Folgen, wenn Passanten auf glitschigem Herbstlaub ausrutschen und sich verletzen. Besitzer von selbst genutzten Eigenheimen schützt eine Privathaftpflichtversicherung vor Schadenersatzforderungen von Fußgängern, die sich durch Ausrutschen auf glitschigem Herbstlaub verletzt haben.
Genaue Regelungen, wie häufig der Besen geschwungen werden muss, gibt es nicht. Türmt sich das Laub zu Bergen auf, müssen Hauseigentümer natürlich häufiger Einsatz zeigen.
Aber es ist nicht zumutbar, den Blätterwald den ganzen Tag über zu lichten. Das bedeutet: Nicht jeder Unfall auf laubbedecktem Boden zieht automatisch Schadenersatzansprüche nach sich. Im Streitfall prüfen Richter, ob der Fußgänger den Unfall durch sorgloses Verhalten mitverschuldet hat.
WOHIN MIT DEM LAUB?
Verbrannt werden darf Laub in Städten und Gemeinden nicht.
Zum Entsorgen eignen sich Komposthaufen, Biotonne oder spezielle Behälter der Gemeinde. Laubbläser dürfen wegen der Lautstärke nur zu bestimmten Uhrzeiten eingesetzt werden.
Sie werden von den Kommunen festgelegt.
Quelle: Verbraucherzentrale NRW