Streit am Gartenzaun Teil 2: Einfriedungen

Streitigkeiten entstehen zuweilen, wenn Nachbarn sich an der Grundstücksgrenze zu nah "auf die Pelle rücken". Manch Hausbesitzer versucht das zu verhindern, indem er sich abgrenzt, etwa durch eine Einfriedung in Form von Mauern, Zäunen oder Hecken. Doch ganz so einfach ist es nicht: Auch für Einfriedungen gelten Regeln, die Nachbarn beherzigen sollten, erklärt Holger Schiller, Rechtsanwalt beim Verband Wohneigentum NRW.

Eisenzaun
© pixabay_CCO

Diese Tipps gelten für Wohneigentum in Nordrhein-Westfalen. Wenn Sie in einem anderen Bundesland leben, empfiehlt es sich, zunächst einen Blick in das jeweilige Nachbarrechtsgesetz und in die entsprechenden Bauordnungen des Bundeslands zu werfen und gegebenenfalls bei der Gemeinde nachzufragen.

Definition

Was genau unter Einfriedung zu verstehen ist, sagt das Gesetz selbst nicht. Die Rechtsprechung versteht darunter eine bauliche Anlage oder Bepflanzung, die ein Grundstück von Nachbargrundstücken, Wegen oder Straßen abgrenzt oder es vor unbefugtem Betreten schützt. Die abgrenzenden Anlagen sollen den "Frieden" eines Grundstückes sicherstellen und werden daher Einfriedung genannt.

Was darf? Was nicht?

Nach dem Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können Eigentümer mit ihrem Grundstück grundsätzlich tun, was sie wollen, und dürfen auch anderen jede Art der Einwirkung verbieten. Bezüglich der Einfriedungen bedeutet das: Man kann eine Mauer als Schutz vor Betreten Fremder oder eine Hecke als Sichtschutz errichten, aber man muss es nicht. Wer auf seinem Grundstück eine Einfriedigung hat, zum Beispiel vom Vorbesitzer, darf sie natürlich beseitigen.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Einfriedung direkt auf der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet worden ist. Denn hier kann eine sogenannte Grenzanlage im Sinne der § 921 und 922 BGB vorliegen.

Grenze gemeinsam gestalten

Auf der Grundstücksgrenze ist eine ortsübliche Einfriedung unbedingt gemeinsam von den beiden betroffenen Grundstücksnachbarn zu errichten, zu unterhalten und gegebenenfalls auch zu erneuern. Wenn sich beide Grundstücksnachbarn über die Art der Einfriedung einig sind, können sie, im Rahmen des Baurechts, auch ortsunübliche Varianten wählen.

Doch Vorsicht: Sobald die Einfriedungen zum Beispiel in Form einer Hecke, Stützmauer oder als Zaun in Absprache mit dem Nachbarn auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet wurden, sind sie - juristisch gesehen - Grenzanlagen und können nicht mehr eigenmächtig verändert oder beseitigt werden. Dafür ist nun die Zustimmung des Nachbarn erforderlich. So genießt eine vorhandene und von beiden Grundstückseigentümern akzeptierte Einfriedigung Bestandsschutz. Es muss diesbezüglich keine ausdrückliche, gar schriftliche Vereinbarung bestehen. Allein das Dulden einer Einfriedigung in der bestehenden Form über Jahre hinweg reicht aus, eine Akzeptanz festzustellen.

Der Bestandsschutz verbietet nicht nur das unabgesprochene Entfernen und Ersetzen zum Beispiel einer Sichtschutzmauer, sondern auch andere Einwirkungen, die das Erscheinungsbild der Einfriedung verändern. Hierzu gehört das Anbringen von Plastikabdeckungen und Folien, unter Umständen aber auch das Beranken durch Pflanzen einer ansonsten durchsichtigen Zaunanlage.

Als einen besonders krassen Verstoß gegen dieses Verbot wertet die Rechtsprechung beispielsweise das Errichten einer neuen Einfriedung neben einer bereits vorhandenen Einfriedung, wenn die neue die frühere optisch überlagert. Ein Beispiel: Neben einem Jägerzaun von 1,20 m Höhe errichtet der Nachbar eine Wand aus Holzlamellen von 1,80 m Höhe. Der Bundesgerichtshof hat in einem derartigen Fall entschieden, dass auch eine optische Überlagerung als eigenmächtige Beeinträchtigung der vorhandenen Zaunanlage rechtswidrig ist und der Nachbar, der die Zaunwand errichtet hat, diese wieder entfernen muss. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die Holzlamellen-Zaunwand auf seinem Grundstück steht, da dennoch die Interessensphäre des Nachbarn verletzt wird.

Einfriedungspflicht

In einigen Bundesländern besteht sogar eine Einfriedungspflicht, etwa zu öffentlichen Verkehrsflächen hin. Aber auch beispielsweise nach § 32 des Nachbarschaftsgesetzes NRW, wo der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks, das innerhalb eines zusammenhängend bebauten Ortsteils liegt, verpflichtet ist, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einzufrieden, wenn der Nachbar es verlangt. Wirkt der Nachbar nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten bei der Errichtung mit, so kann der Eigentümer die Einfriedung allein errichten. Die Kosten müssen die beteiligten Grundstückseigentümer trotzdem zu gleichen Teilen tragen.

Ortsüblich muss es sein!

Sind sich die Grundstückseigentümer über die Gestaltung der Einfriedigung nicht einig, muss diese dem ortsüblichen Erscheinungsbild entsprechen. Was ortsüblich ist, bestimmt neben der Art der Einfriedung (Hecken, Mauern oder Zäune) auch deren Beschaffenheit und Höhe. Frieden beispielsweise alle Nachbarn im Ortsteil mit Hecken von einem Meter Höhe ein, ist ein 1,80 m hoher Sichtschutzzaun nicht ortsüblich, so dass er das allgemeine Erscheinungsbild zerstört. Was als ortsüblich angesehen werden kann, versteht, wer sich bei einem Spaziergang einen Überblick im Ortsteil verschafft.

Sind die Grundstücke der Siedlung sehr unterschiedlich abgegrenzt und lässt sich daher keine ortsübliche Erscheinung ableiten, geben die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer immer noch einige Kriterien vor, welche Einfriedigungen zulässig sind. Lässt sich beispielsweise in Nordrhein-Westfalen eine ortsübliche Einfriedigung nicht feststellen, so ist gemäß § 35 des Nachbarschaftsgesetzes NRW eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zulässig.

Eine besondere Einfriedungspflicht besteht darüber hinaus für potenzielle Störer (z.B. Halter eines Hundes), § 33 Nachbarschaftsgesetz NRW.

Rechtstipp

Das Errichten einer Einfriedung auf, aber auch an der Grundstücksgrenze auf dem eigenen Grundstück sollte mit dem Nachbarn jedenfalls abgesprochen werden. Stimmt der nicht zu, will das Errichten einer Einfriedung (beispielsweise eines Sichtschutzzaunes oder das Anpflanzen einer Hecke) wohl überlegt sein. H.S.

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