Streit ums Bausparen Chance für Verbraucher

Zuteilungsreife Bausparverträge, die noch nicht die Bausparsumme erreicht haben, dürfen von den Bausparkassen nicht in jedem Fall gekündigt werden (Az 9 U 171/15). Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart am 30. März 2016 entschieden. Doch die Rechtssprechung ist uneinheitlich: Zuvor hatten andere Oberlandesgerichte eine gegenteilige Auffassung vertreten. Hier die Details zu dem Urteil - und die Aussichten für Bausparer.

Bisher waren sich Oberlandesgerichte in verschiedenen Verfahren einig, dass Bausparkassen nach dem Erreichen der kompletten Bausparsumme Verträge kündigen dürfen. Die betroffenen Verträge waren in diesen Fällen seit zehn Jahren oder länger zuteilungsreif, doch die Kunden hatten das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen. Die Kassen argumentierten, die Solidargemeinschaft aller Bausparkunden schützen zu wollen, da die vor weit mehr als zehn Jahren vereinbarten hohen Zinsen bei dem derzeitigen Niedrigzinsniveau die anderen Kunden belasten würden.

Bei diesen und anderen individuellen Umständen sind bislang die Bausparkassen überwiegend gerichtlich bestätigt worden. Dennoch halten nicht wenige Juristen und Verbraucherschützer das Vorgehen der Bausparkassen in solchen Fällen für einen Vertragsbruch und sehen sich in dem Urteil des OLG Stuttgart nun bestätigt.

Vertrag muss fortgesetzt werden

Das OLG Stuttgart kommt in diesem Fall zu der Auffassung, dass der Vertrag nicht gekündigt werden darf. Die Bausparerin müsse weiterhin die Möglichkeit haben, das Darlehen in Anspruch zu nehmen, auch wenn sich dies derzeit bei einem Zins von fünf Prozent nicht rechne. Das gesetzliche Kündigungsrecht, auf das sich die Bausparkasse berief, gelte nicht. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn die Bausparkasse die Sparerin aufgefordert hätte, weiter Beiträge zu zahlen, und diese der Forderung nicht nachgekommen wäre. Doch das ist nicht geschehen.

Bundesgerichtshof muss entscheiden

Das Urteil des Oberlandesgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die unterlegene Bausparkasse hat gegen das Urteil beim Bundesgerichtshof wie erwartet Revision eingelegt. Bis zu einer Entscheidung können gut zwei Jahre vergehen. Da es um Millionen Spargelder und die Funktionsfähigkeit des Modells "Bausparen" geht, ist das Interesse der Bausparkassen wie auch der einzelnen Kreditnehmer sehr hoch. Eine "Blaupause" für alle Bausparer ist aber nicht zwangsläufig zu erwarten. Denn auch hier gilt: Jeder Fall ist anders.

Betroffene Kunden können sich wehren

Angesichts der unwägbaren Erfolgsaussichten stehen die Chancen für eine einvernehmliche Lösung zugunsten der Verbraucher erst einmal nicht schlecht. Ehe eine höchstrichterliche Entscheidung ergeht, sollten betroffene Kunden sich daher weiterhin wehren und der Kündigung schriftlich widersprechen. Ebenso kann man über die Schlichtungsstelle der Bausparkassen gegen die Kündigung vorgehen. Man sollte aber beachten, dass der Ombudsmann von den Bausparkassen bezahlt und besetzt wird.
VWE-NRW | Fl

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