Anmerkungen zur Grundsteuererklärung - Erbbaurecht

Den Landesverband haben mehrere Mitteilungen und Anfragen von Mitgliedern zu der abzugebenden Grundsteuererklärung erreicht, dazu einige weitere Hinweise:

1. Sofern Mitglieder insbesondere in Erbbausiedlungen mit dem für diese Siedlungen festgesetzten Bodenrichtwert zum 1.1.2022 nicht einverstanden sind, besteht die Möglichkeit, einen hierauf basierenden Grundsteuermessbescheid unter Beachtung der hierfür geltenden Einspruchsfristen auf dem Einspruchswege anzugreifen und zur Begründung ggf. ein Bewertungsgutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen anzubieten gepaart mit einem Antrag nach § 198 Bewertungsgesetz, den Bodenwert niedriger entsprechend dem vorgelegten bzw. noch nachzureichen den Gutachten festzusetzen. Es ist hierbei zu beachten, dass das Sachverständigengutachten selbst zu bezahlen ist und das derartige Gutachten nicht preiswert sind. Es empfiehlt sich daher aus Kostengründen ein Gutachten für den Bodenrichtwert der Grundstücke in der gesamten Siedlung erstellen zu lassen und die hierfür entstehenden Kosten auf die einzelnen Siedlerstellen (Erbbaurechtsgrundstücke) umzulegen und zwar unter der Voraussetzung, dass das zuständige Finanzamt diesem Verfahren zustimmt. Dies bedarf einer vorherigen Abstimmung innerhalb der Siedlungsgemeinschaft.

2. Hinzuweisen ist insbesondere auch darauf, dass sich - jedenfalls bei einer Vielzahl der Siedlungen - aus den verdinglichten Erbbaurechtsverträgen der einzelnen Erbbauberechtigten ergibt, dass in diesen Verträgen nur eine Teilfläche als Bauland ausgewiesen ist und die übrige Fläche als Gartenland mit einem wesentlich geringeren Bodenwert. Hieraus bemisst sich auch der Erbbauzins für diese Grundstücke.

3. Zu beachten bei einer Festsetzung des Bodenwerts zur Bemessung der Grundsteuer ist auch, dass Erbbaurechte, soweit sie durch das Land Berlin vergeben sind, nach den verdinglichten Bestimmungen dieser Erbbaurechtsverträge bei Aufgabe und Veräußerung dieser Erbbaurechte nur mit dem Gebäudewert angesetzt werden dürfen. Das eigentliche Erbbaurecht an Grund und Boden ist materiell gar nicht veräußerbar und darf nicht mitbewertet werden. Es erscheint deshalb höchst problematisch und nicht verfassungsgemäß, dass für die vom Land Berlin ausgegebenen Erbbaurechte der Bodenrichtwert für die Bemessung der Grundsteuer bei den einzelnen Siedlerstellen herangezogen wird. Dies führt zu nicht nachvollziehbaren Verwerfungen. Nach diesseitiger Auffassung ist der Bodenrichtwert zur Bemessung der Grundsteuer nicht heranzuziehen, sondern der Bodenwert mit 0 Euro anzusetzen. Nachzuweisen wäre dies gegenüber dem Finanzamt - wie in Schenkungs- und Erbfällen auch - allerdings auch durch Vorlage entsprechender Sachverständigengutachten

4. Diese Problematiken sollten bereits bei Abgabe der Grundsteuererklärung jede bzw. jeder einzelne betroffene Siedlerin bzw. Siedler in dem dafür vorgesehenen Feld der Erklärungsvordrucke anmerken und bereits als PDF-Datei der Steuererklärung beifügen, oder sofern bereits abgegeben, nachreichen.

5. Wir empfehlen gegen die Grundsteuerwertbescheide Einspruch einzulegen und das Ruhen des Einspruchsverfahrens zu beantragen. Hierbei sollte auf die bereits anhängigen Gerichtsverfahren vor dem FG Baden-Württemberg (8 K 2368/22 und 8 K 2491/22) hingewiesen werden.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

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