Pflegebedürftigkeit und Grundsicherung Verbraucherurteile

Wer zahlt, wenn Menschen bei dauerhafter stationärer Pflegebedürftigkeit in die Grundsicherung abrutschen? In unserer Serie kommentieren Verbandsanwälte wie Hans-Michael Schiller Urteile aus der Beratungspraxis.

Frau kümmert sich um Mann.
Muss ein Ehegatte ins Pflegeheim umziehen, kann die Wohnung für den verbleibenden Ehegatten aus sozialhilferechtlicher Sicht zu groß sein.   © PantherMedia/Dmyrto_Z

Selbstgenutztes Wohneigentum - auf Sozialhilfe angerechnet?
Grundsätzlich ja! (Paragraf 14 Abs. 1 APG NRW in Verbindung mit Paragraf 90 SGB XII) Eine Ausnahme besteht nur, sofern es sich um ein "angemessenes Hausgrundstück" (Paragraf 90 Absatz 2 Nr. 8 SGB XII) handelt. Was unter "angemessen" zu verstehen ist, darüber sind in der Praxis der Sozialämter und der Gerichte folgende Faustformeln entwickelt worden: Bei einem Einfamilienhaus beträgt die maximal zulässige Wohnfläche 90 Quadratmeter, bei einer Grundstücksgröße von maximal 500 Quadratmeter (dies gilt auch im ländlichen Raum, laut Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 12.09.2011 - 12 A 199/11 S). Bei einer Eigentumswohnung beträgt die maximal zulässige Wohnfläche 80 Quadratmeter. Angemessenes, also nicht zu großes Wohneigentum gilt als "Schonvermögen" und darf nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden.

Großer Wohnraum ist Vermögen

Portrait Hans-Michael Schiller
Hans-Michael Schiller, Rechtsanwalt und Notar   © Verband Wohneigentum NRW

Wenn diese Wohnflächen überschritten werden, liegt nach Ansicht der Gerichte eine "Unangemessenheit" vor. Unangemessen großer Wohnraum wird behandelt wie Vermögen und muss für die Sozialhilfe eingesetzt werden. Hierzu liegen unterschiedliche Urteile von Gerichten vor: Das Landessozialgericht NRW hat mit Urteil vom 05.05.2014 (welches aber noch nicht rechtskräftig ist) eine Überschreitung der angemessenen Wohnfläche bis zu einem Drittel in Ausnahmefällen für möglich erachtet. Auch das Oberverwaltungsgericht NRW urteilte am 15.12.2015 (12 A 1033/14) entsprechend. Anderer Ansicht ist allerdings das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 10.10.2014 (9 W 34/14): Nach dieser Entscheidung führt eine Wohnfläche von 100 m² bereits schon zur Unangemessenheit. Angemessen seien nur 70 m².

Muss ein Ehegatte ins Pflegeheim umziehen, kann die Wohnung für den verbleibenden Ehegatten aus sozialhilferechtlicher Sicht zu groß sein. Mit Urteil vom 20.07.2005 (5 K 4687/03) bedeutet der Verlust des Zuhauses nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Münster für den verbleibenden Ehegatten keine Härte nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften. Denn diese sollen nur den Hilfebedürftigen schützen, also den vollstationär untergebrachten Ehegatten. Mit weiterem Urteil vom 17.11.2009 (6 K 1782/08) hat das Verwaltungsgericht Münster seine Auffassung nochmals bestätigt: Der Verlust des Zuhauses ist typischerweise mit jedem Heimfall verbunden und daher keine besondere Härte.

Verkauf des großen Hauses und Kauf einer "angemessenen" Wohnung?
Frage: Wenn das Hausgrundstück zu groß ist und sich bei der Prüfung des Schonvermögens als "unangemessen" darstellt, könnte an eine Veräußerung dieses Grundstücks und den Kauf einer "angemessenen" Wohnung gedacht werden. Die Idee für den Kauf einer Eigentumswohnung in der Nähe des Heimes des Ehepartners liegt nahe, aber: Durch den Verkauf der bisherigen Wohnung steht nun Vermögen aus dem Verkauf zur Verfügung. Ist dies anzurechnen, wenn mit dem Verkaufspreis eine angemessene Wohnung angeschafft werden soll, und wenn dann erneut Sozialhilfe für den Ehemann im Heim beantragt wird?
Antwort: Laut Bundesgerichtshof (Beschluss vom 31.10.2007 - XII ZB 55/0) sowie dem Sozialgericht Detmold (Urteil vom 26.06.2008 - S 6 SO 62/07) ist dies keine zulässige Gestaltungsmöglichkeit. Der Veräußerungserlös sei stets für die Sozialhilfe einzusetzen. Selbst, wenn beabsichtigt ist, ein neues, angemessenes Heim zu erwerben. Denn das als Schonvermögen zu berücksichtigende "angemessene Hausgrundstück" (Paragraf 90 Absatz 2 Nr. 8 SGB XII) dient dem Grundbedürfnis "Wohnen" direkt und schützt ausschließlich den räumlichen Lebensmittelpunkt, nicht aber den Schutz des Vermögens. Anderer Ansicht ist bisher nur das hessische Landessozialgericht (Urteil vom 26.01.2009 - L 9 SO 48/07).

Haften die Erben bei "angemessenem" Hausgrundstück?
Beispielsfall: Der Ehemann erleidet einen Schlaganfall und wohnt danach im Pflegeheim. Die Ehefrau und Söhne verbleiben im „angemessenen" Haus (Schonvermögen). Nun verstirbt der Ehemann. Das Sozialamt will über die Erbenhaftung (Paragraf 102 SGB XII) auf den halben Eigentumsanteil des Familienheims, der dem Ehemann zuvor gehörte, zugreifen. Ist dies zulässig?
Antwort: Dieser Fall wurde vom Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 22.12.2010 (L 2 SO 5548/08) entschieden. Danach kann Schonvermögen am Familienheim nur zu Lebzeiten des Pflegebedürftigen bestehen. Nach dessen Tod haften die Erben weiterhin mit dem Anteil des Ehemannes am Wohneigentum für die angefallenen Kosten. Nur ausnahmsweise sei dies dann nicht der Fall, wenn die im Haus verbliebene Ehefrau selbst Sozialhilfe zum Lebensunterhalt beziehe und bei ihr weiterhin das Familienhaus als Schonvermögen zu schützen sei. Nach dem Sachverhalt, der dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorlag, war dies jedoch nicht der Fall, da die Ehefrau selbst über ein zu hohes Einkommen verfügte.

Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung
Beispielfall: Die Tochter erhielt vor acht Jahren von ihrem inzwischen durch Heimaufenthalt verarmten Vater einen Geldbetrag in Höhe von 50.000 Euro. Sie entschließt sich, den nicht gedeckten Heimbetrag des Vaters nebst einem Taschengeld von 100 € bis zum Ablauf der Zehn-Jahres-Frist zu zahlen. Denn nach Paragrafen 528, 529 Absatz 1 BGB können nur die Schenkungen aus dem zurückliegenden Zeitraum von zehn Jahren vor Eintritt der „Verarmung" zurückverlangt und damit angerechnet werden. Nach Ablauf der zehn Jahre verblieben der Tochter vom Geschenk immer noch 25.000 € und sie war im Glauben, dass die dann niemand zurückfordern könne. Ist diese Auffassung richtig?
Antwort: Nein! Auch wenn die Tochter freiwillig bis zum Ablauf der Zehn-Jahres-Frist, in der ihr die Rückforderung wegen der Verarmung des Schenkers droht, die erforderlichen Heimkosten des Vaters trägt, bleibt dessen Verarmung, die ja vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist eingetreten ist, weiterhin bestehen. Die Restforderung nach Paragraf 528 BGB erlischt somit nicht nach Ablauf der zehn Jahre. Die Tochter muss so lange die Heimkosten weiter zahlen, bis der Wert ihres Geschenkes aufgezehrt ist.

Verschwundenes Geld - wird es angerechnet?
Beispielsfall: Einem dementen Pflegebedürftigen werden Pflegewohngeld und Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt wegen mangelnder Mitwirkung versagt. Der Pflegebedürftige hatte den Verbleib von 15.000 Euro aus seinem Vermögen nicht belegen können. Er konnte aufgrund seiner Erkrankung keine Auskünfte mehr geben. Dem gerichtlich bestellten Betreuer war es ebenso nicht möglich, Auskünfte zu erteilen, da der Pflegebedürftige bis zur Heimaufnahme alle Geldgeschäfte selbst erledigt hatte. Versagte das Sozialamt die Leistungen zu Recht?
Antwort: Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 18.01.2010 (6 K 1848/08) hierzu entschieden. Eine durch Gesundheitszustand bedingte Unfähigkeit des Heimbewohners, den Verbleib seines Vermögens nachzuweisen, gilt im Juristendeutsch als „unverschuldeter Beweisnotstand". Bei einem Beweisnotstand kann das Gericht seine Entscheidung auf bloßes Klägervorbringen stützen, also den Ausführungen des Betreuers oder Prozessvertreters im Prozess des Heimbewohners gegen das Sozialamt folgen. Die Leistungen an den Hilfebedürftigen dürfen nicht versagt werden, falls dieser durch von ihm nicht zu beeinflussende Umstände an der Mitwirkung beziehungsweise Aufklärung gehindert ist.

Weitere Urteile zu verschwundenem Geld:
In mehreren Entscheidungen hat sich auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen mit Fällen um verschwundenes Geldes beschäftigt. Mit Beschluss vom 08.03.2016 (12 A 201/15) hat es klargestellt, dass Vermögen, dessen Verbleib ungeklärt ist, weiter zum Vermögen des Hilfebedürftigen zählt und bei den Sozialleistungen einzusetzen ist. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Erklärungen zum Verbleib des Geldes glaubhaft und schlüssig sind, aber nicht bewiesen werden können. Glaubhaftigkeit liegt vor, wenn die Wahrheit des Vortrags überwiegend wahrscheinlich ist. Eine bloße Möglichkeit und Denkbarkeit reicht jedoch nicht aus (so auch OVG NRW mit Beschluss vom 28.09.2012 - 12 A 2842/11). Im Beschluss vom 08.03.2016 wurde vom OVG NRW zum Beispiel die Behauptung, „Geld an eine Frau auf der Straße verschenkt zu haben" als unglaubhaft bewertet. H-M.Sch.

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