Alle fünf Jahre zum "Testaments-TÜV"

Einmal verfasst, kommt ein Testament schnell zu den Akten und gerät in Vergessenheit. Besser ist es, den letzten Willen alle fünf Jahre auf Aktualität und Sinn zu überprüfen.

Hand schreibt
Neue Lebensumstände können dazu führen, dass das vor vielen Jahren aufgesetzte Testament plötzlich gar nicht mehr dem Letzten Willen der Erblasserin entspricht.   © pixabay_annazuc

Das Verfassen eines Testaments ist der wichtigste Schritt zu einer durchdachten Nachfolgeplanung. Viele Menschen sind froh, wenn sie diesen Punkt abgehakt haben und sich nicht mehr mit dem Gedanken an den eigenen Tod und die Sorge um die Hinterbliebenen beschäftigen müssen. Ein einmal verfasstes Testament wird deshalb häufig vom Erblasser oder von der Erblasserin zu den Akten gelegt oder in die amtliche Verwahrung gegeben und dann einfach vergessen - ein Verhalten, das zwar verständlich, aber nicht ratsam ist.

Denn neue Lebensumstände können dazu führen, dass das vor vielen Jahren aufgesetzte Testament plötzlich gar nicht mehr dem Letzten Willen der Erblasser entspricht. Ein Beispiel: Der erwachsene Sohn heiratet eine Frau, die sein Vater für verschwenderisch hält. Er möchte auf keinen Fall, dass sie im Wege der Erbfolge einmal Anteil an seinem Mietshaus hat, das die nächsten Generationen in der Familie bleiben soll. Doch in einem Testament, das der Vater bereits errichtet hat, als der Sohn noch ein Kind war, ist dieser zum Alleinerben eingesetzt. Stirbt nun zunächst der Vater und dann der Sohn, der wiederum seine Ehefrau als Erbin eingesetzt hat, geht die Immobilie zunächst an den Sohn und dann an die Schwiegertochter.

Alle fünf Jahre prüfen

Gegen solche unerwünschten Folgen hilft ein so genannter Testaments-TÜV: Jedes einmal verfasste Testament sollte mindestens alle fünf Jahre gründlich geprüft werden, ob es noch den Vorstellungen und Lebensumständen entspricht oder entsprechend geändert werden muss. Spezialist*innen für Erbrecht könnten dem Vater im obigem Beispiel dabei helfen, dass sein Testament angesichts der Vorbehalte gegen die Schwiegertochter überarbeitet werden sollte. Statt den Sohn zum Alleinerben einzusetzen, kann er zum Beispiel verfügen, dass sein Sohn nur Vorerbe wird und die Enkelkinder seine Nacherben sind. Damit bleibt die Schwiegertochter außen vor.

Gesetzesänderungen beachten

Auch Gesetzesänderungen können Grund für einen Testaments-TÜV sein. So sieht etwa die EU-Erbrechtsverordnung vor, dass bei Nachlassfällen das Erbrecht des Landes zur Anwendung kommt, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Dies hat zum Beispiel zur Folge, dass auf den Erbfall einer deutschen Rentnerin, die ihren Lebensabend auf Mallorca verbringt, spanisches Erbrecht angewandt wird - was zu bösen Überraschungen führen kann. Vermeiden können Erblasser dies, indem sie in ihrem Testament explizit die Anwendung von deutschem Erbrecht wählen. Wer also bereits ein Testament verfasst hat, sollte dieses prüfen und dann vorsorglich um die Rechtswahlklausel ergänzen.

Deutsches Forum für Erbrecht e.V.

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