Vereinshaftung für Reiseveranstaltungen

16. August 2006
Fahrten, Ausflüge und Urlaubsreisen sind in den Kreisverbänden und Siedlergemeinschaften zu wichtigen Bestandteilen eines lebendigen Gemeinschaftslebens geworden. Nach den Satzungen des Verbands Wohneigentum (vormals Deutscher Siedlerbund) ist „die Förderung von Gemeinschaft und Gemeinsinn“ einer der Vereinszwecke, der auch durch die vorgenannten Veranstaltungen verwirklicht wird.

Zwei Dinge sind vom Organisator zu beachten: die Haftung und die steuerliche Behandlung. Eingenommene Gelder wie Fahrtkosten oder Eintritt könnten – selbst wenn sie nur kostendeckend sind – als Zweckbetrieb oder sogar als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb steuerrechtlich von Bedeutung sein. Diese Fragen sollten mit einem Steuerberater abgeklärt werden. Im folgenden geht es ausschließlich um die Haftung des Vereins bzw. des Vereinsvorstands.

Damit sich durch derartige Reiseveranstaltungen und Aktivitäten keine zusätzlichen Haftungsrisiken für die jeweilige veranstaltende Siedlerbund-Gruppierung und/oder deren Vorstand ergeben, sind bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung einige – vornehmlich rechtliche – Dinge zu beachten!

Der Reiseveranstalter

Nach den Bestimmungen zum Reisevertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 651 a ff BGB) haftet derjenige, der als „Reiseveranstalter“ in eigener Verantwortung gegen eine Vergütung (= Reisepreis) Reiseleistungen anbietet, für alle Gewährleistungs- und ggf. auch Schadensersatzansprüche. Das BGB enthält leider keine Begriffsdefinition des Reiseveranstalters. Nach der überwiegenden Rechtsprechung ist dafür aber keine gewerbliche oder profitorientierte Tätigkeit erforderlich. Ein wichtiges Kriterium ist vielmehr, ob im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung aller (äußeren und sonstigen) Umstände und aus der Sicht eines durchschnittlichen Normalbürgers der Eindruck bzw. die Erwartung entstanden ist oder entstehen musste, dass der „Anbietende“ die Reiseleistung in eigener Verantwortung versprochen hat bzw. erbringen will. Ob sich der Anbietende zur Erbringung der geschuldeten Reiseleistungen eines anderen Leistungsträgers (z.B. Reisebüro, Busunternehmer oder sonstige Subunternehmer) bedient, ist dabei unerheblich. Bei einem „Auftreten wie als eigener Veranstalter“ ist der Anbietende in rechtlicher Sicht „Reiseveranstalter“ mit allen Haftungskonsequenzen.

Eine Reiseveranstaltung nach den §§ 651 a ff BGB liegt hingegen nicht vor, wenn ein Verein selbst, insbesondere ohne Einschaltung eines Reisebüros, Tagesausflüge oder Vereinsreisen ausschließlich für seine Mitglieder organisiert.

Regelmäßig sind die Reisevertragsvorschriften des BGB auch dann nicht anwendbar, wenn der Handelnde weder eine Gesamtleistung noch eine Einzelleistung als Veranstalter zu erbringen hat, sondern lediglich die Leistung eines Dritten (z.B. Bahn- oder Busunternehmer, Hotelbetrieb) vermittelt. Für die Abgrenzung kommt es auf die Sicht der „Kunden“ an.

Der Reisevermittler

Wenn das Auftreten des Anbietenden nur als Vermittlung fremder Leistungen (= „Reisevermittler“) anzusehen ist und der Reiseveranstalter (z.B. Reisebüro) den Vermittler der Reise mit der Reisevermittlung betraut hat, können sich auch für den Reisevermittler aus dem Reisevertragsrecht weitergehende Haftungskonsequenzen ergeben.
Denn ein Reisevermittler ist den Reiseteilnehmern gegenüber verpflichtet, den bei Reiseveranstaltungen nach dem BGB erforderlichen Sicherungsschein (=Versicherungs-Bestätigung über die Kundengeldabsicherung) auf dessen Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er selbst (also der Reisevermittler) diesen den Teilnehmern aushändigt. Ferner darf der Reisevermittler Zahlungen der Reiseteilnehmer auf den Reisepreis nur fordern oder annehmen, wenn den Teilnehmern zuvor dieser Sicherungsschein übergeben worden ist (§ 651 k Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 BGB). Der Reisevermittler haftet im Rahmen der von ihm übernommenen Geschäftsbesorgung für die Verletzung seiner diesbezüglichen Pflichten.

Wenn also durch den Vorstand einer Verbandsgruppierung bei einer z.B. durch ein Reisebüro zusammengestellten Reise gegenüber dem Reiseveranstalter nicht zusätzliche Pflichten (z.B. Vermittlung der Pauschalreise an Vereinsmitglieder, Aushändigung des Reiseversicherungsscheins, Einzug der Reisepreise) übernommen werden, sind auch keine zusätzlichen Haftungserweiterungen aus den einschlägigen vorgenannten Gesetzesbestimmungen des Reisevertragsrechts zu befürchten!

Selbstverständlich hat der Vorstand – wie bei allen Siedlerveranstaltungen und Aktivitäten des Vereins – seinen allgemeinen Verkehrssicherungs- und Organisationspflichten gegenüber den Mitgliedern nachzukommen. Zudem ergeben sich für einen Verein aufgrund der Mitgliedschaft verstärkte Schutz- und Obhutspflichten gegenüber seinen Mitgliedern. Hierzu gehört beispielsweise die pflichtgemäße Auswahl der einzelnen Reise- bzw. Ausflugsleistungen und der durchführenden Unternehmer im Hinblick auf deren Zuverlässigkeit. Dabei ist vom Vorstand die verkehrsübliche Sorgfalt anzuwenden.

Fazit


Für die Vorstände aller Verbandsgruppierungen gelten bei Ausflugs- und Reiseveranstaltungen als höchste Gebots- und Merkgrundsätze:

  • Der Vorstand sollte jegliche Tätigkeit und jegliches äußere Auftreten vermeiden, was nach außen und insbesondere bei den Teilnehmern zu der Annahme führen könnte, dass die jeweilige Gruppierung (z.B. Kreisverband oder Siedlergemeinschaft) oder deren Vorstand die Haftung für den Erfolg der Reise und die damit im Zusammenhang stehenden angebotenen Leistungen in eigener Verantwortung übernimmt bzw. übernehmen will.

  • Ferner sollten zusätzliche Tätigkeiten des Vereins für den Reiseveranstalter vermieden werden, die den Eindruck einer Tätigkeit des Vereinsvorstands als Reisevermittler erwecken könnten.

  • Im übrigen ist die Organisation und Durchführung von Tagesausflügen oder Vereinsreisen für Vereinsmitglieder ohne zusätzliche Haftungsrisiken möglich, wobei – wie stets – die üblichen Verkehrssicherungs-, Organisations-, Schutz- und Obhutspflichten des Vereinsvorstands zu beachten sind!

Hans-Michael Schiller
Rechtsanwalt und Notar, Dortmund

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